Schenk Röntgenbedarf AG
Riethofstrasse 3
CH-8442 Hettlingen
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Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung

Grundsätzlich muss jede Person, welche Röntgenaufnahmen herstellt eine entsprechende behördliche Röntgenbewilligung besitzen.

Diese erlangt man in der Schweiz z.B. durch die Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin MPA. Personen, welche keine offizielle Röntgenbewilligung haben, können diese nachträglich entweder bei den verschiedenen Medizin-Schulen (z.B. Juventus Schule für Medizin in Zürich) oder bei anderen Institutionen (z.B. Bénédict) nachholen.

Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz

Seit dem 1. Januar 2018 ist die neue Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung in Kraft, welche u.a. die Ziele, die Anforderungen und den Umfang der Aus- und Weiterbildung im Strahlenschutz regelt. Zusammengefasst ist es so, dass die Verordnung unter anderem festlegt, welche Personen in den verschiedenen Berufszweigen innerhalb welcher Zeitspanne welche Weiterbildungslektionen besucht haben müssen, um die durch die Ausbildung erworbene behördliche Röntgenbewilligung nicht zu verlieren.

Beispiel:

Für MPAs:   
Für Ärztinnen/Ärzte, Allgemein Innere Medizin: 

 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb 5 Jahren. 
4 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb 5 Jahren

Die Zeitspanne von 5 Jahren beginnt entweder ab 1.1.2018 oder ab dem Zeitpunkt der letzten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung (z.B. Lehrabschlussprüfung MPA oder EKA-Prüfung).


Alle unsere Schenk-Weiterbildungskurse entsprechen der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung!


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